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   AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08   

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AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08 (https://dejure.org/2012,15370)
AG Offenbach, Entscheidung vom 26.06.2012 - 14 XVII 990/08 (https://dejure.org/2012,15370)
AG Offenbach, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - 14 XVII 990/08 (https://dejure.org/2012,15370)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 1 Abs1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen gem. § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen gem. § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
    (Das Bundesverfassungsgericht spricht in seinem Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09, RNr. 44, zu Recht von einem "besonders schweren Grundrechtseingriff".).

    49 An ihrer Anwendbarkeit ändert sich auch nichts durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug (BVerfG, Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09 und vom 12.10.2011, 2 BvR 633/11).

    57 So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09 zum Maßregelvollzug insbesondere die im Betreuungsrecht generell maßgebliche (s.u. 1.2.1.) Zielsetzung der Rehabilitation der Fähigkeit zur Selbstbestimmung betont: "Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein." (RNr. 51).

    Auch das im Anschluss an die neuere Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug vielfach wiederholte Argument des Bundesverfassungsgericht, der Grundrechtseingriff werde auch nicht dadurch weniger belastend, dass ein Betreuer in ihn einwilligt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - RandNr 71, LG Stuttgart v. 16.2.2012, BtPrax 3 /2012, 125, 126), bezieht seine Plausibilität letztlich aus der Gegenüberstellung von Betreutem und Betreuer.

    Im Einklang damit hat der 2. Senat in seinem Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09 zum Maßregelvollzug betont, der Staat sei "nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen".

    Schon weil, wie auch das Bundesverfassungsgericht feststellt (Beschl. v. 23. März 2011 - 2 BvR 882/09, RNr. 55), nicht von der Behandlungsverweigerung auf fehlende Einsichtsfähigkeit geschlossen werden darf, sind Gericht und psychiatrischer Gutachter auf einfühlende Interpretation angewiesen und können sich nicht allein auf eindeutige Aussagen oder Daten und daraus abgeleitete Diagnosen stützen.

    Manche Landesgesetze versuchen, die Grenzen der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug mit Hilfe eines Kriteriums der "Veränderung der Persönlichkeit im Kernbereich" zu ziehen (dafür auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.3.2009 - 1 WS 365/08 in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht; zustimmend insoweit Bublitz, aaO., S. 714, 716 f) Das Bundesverfassungsgericht spricht in seinem Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09, RNr. 44, davon, Zwangsmedikation berühre "in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit", denn sie sei "auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet.".

    Zu Recht hat in diesem Zusammenhang der Bund Psychiatrieerfahrener in seiner Stellungnahme im ersten der beiden letztjährigen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug (vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, RNr. 32) betont, dass Zwang grundsätzlich dem erfolgreichen Verlauf einer Therapie im Wege steht.

    Insoweit deckt sich die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug (v. 23. März 2011 - 2 BvR 882/09, RNR.

    Der vom Bundesverfassungsgericht geäußerte Besorgnis, das Verfahren dürfe aber nicht in "bloßer Schreibtischroutine" (Bundesverfassungsgericht, vom 23. März 2011, 2 BvR 882/09, RNr. 71) ausarten, lässt sich wohl im vieljährigen Maßregelvollzug, nicht aber in der Akutpsychiatrie ausreichend begegnen.

    Im ersten (2 BvR 882/09 vom 23.3.2011) diskutiert das Gericht, ob "einer betreuungsrechtlichen Lösung jedenfalls von Verfassungs wegen Vorrang einzuräumen sei vor der Ersetzung der Entscheidung des Einwilligungsunfähigen durch eine staatliche Behörde " Ersichtlich denkt das Gericht hier nur an eine Betreuerbestellung und nicht an ein betreuungsrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 1906 BGB, dessen Anwendbarkeit bestritten wird (etwa OLG München v. 7.4.2009, 33 Wx 37/09, BtPrax 2009, 243).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung der Zwangsbehandlung auch in erster Linie am Interesse des Betroffenen an der "Wiedererlangung der Freiheit" gemessen bzw. dem Ziel, "dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung" zu entgehen (BVerfG v. 23. März 2011 - 2 BvR 882/09, RNr. 51).

    Die Kammer sieht - wie auch das BVerfG (BVerfG, NJW 2011, 2113 [2120], Rdnr. 81) - die Gefahr, dass sich durch diese Handhabung die Unterbringungszeiten für den Einzelnen durchaus verlängern können.

    Dieser Nachteil muss angesichts der Schwere der Grundrechtseingriffe und des Fehlens einer klaren und bestimmten Eingriffsnorm i. S.e. wirksamen Grundrechtsschutzes und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung hingenommen werden (BVerfG, NJW 2011, 2113 [2120], Rdnr. 81).".

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
    Diese, vom Bundesgerichtshof (zuletzt etwa im Beschluss vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 22) vertretene Ansicht wird der Tatsache nicht gerecht, dass der Betreuer weitgehend eben nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist, sondern Rechte seines Betreuten wahrnimmt (OLG München, 2009, 2837; Lipp, JZ 2006, 661; Erman-Roth, § 1901 BGB RNr. 16); und zwar gerade auch gegenüber dem behandelnden Psychiater.

    Sofern die elterliche Sorge in § 1631 Abs. 3 BGB überhaupt eine solche Zwangsbefugnis umfasst, wird sie durch § 1908 i Abs. 1 BGB gerade nicht erfasst (vgl. BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 22).

    Der des OLG Celle ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615 entgegengetreten (vgl. die Nachweise bei Lipp, JZ 2006, 661, 662).

    (So auch BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615).

    (So BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 32.).

    Auch der Bundesgerichtshof (in seiner Entscheidung vom 1.2.2006, XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615, gegen die Zulässigkeit ambulanter Zwangsbehandlung) hat die grundsätzliche Notwendigkeit der Zwangsbehandlung anerkannt.

    Das Bundesverfassungsgericht (s. Beschluss v. 23.3.1998, 2 BvR 2270/96, BtPrax 1998, 144, BVerfGE 58, 209, 225, 229) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 297, 305, zuletzt etwa BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05 RNr. 15) anerkennen eine "Freiheit zur Krankheit" zu Recht, aber nur in folgender Hinsicht: Der Kranke muss entweder einsichtsfähig oder die Zwangsbehandlung unverhältnismäßig sein.

    "Es liegt", wie der Bundesgerichtshof (Beschluss BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 17) bemerkte, "auf der Hand, dass ein noch strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen ist", wenn die die derart den verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisierende Normanwendung nicht nur die Durchführung einer Heilbehandlung unter geschlossenen Bedingungen und gegen den erklärten Willen des Betreuten rechtfertigen soll, sondern auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs.

    (BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 16).

    (So BGH im Beschluss vom 1.2.2006, XII ZB 236/05, RNr. 17; vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 30.11.2005; 9 W 627/05, 9 W 657/05, FamRZ 2006, 576;Aufgabe der Rechtsprechung des ThürOLG vom 05.02.2002 = RuP 2003, 29) Diese war der Sache nach schon in der obigen Prüfung der Merkmale enthalten.

    Eine Aufnahme der Medikation und Zwangsmittel schon in den Genehmigungsbeschluss, wie sie der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum gefordert hat (BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr 36), erweist sich somit als in der Regel unzweckmäßig.

  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Auszug aus AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
    Verfehlt erscheint deshalb die Ansicht des 12. Senats des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Sterbehilfe vom 17.3.2003 (XII ZB 2/03), "dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen" ließe sich "eine Antwort [hier: in Bezug auf die Gebotenheit richterlicher Rechtsfortbildung zur Schaffung eines Genehmigungsverfahrens bei Sterbehilfe] nicht entnehmen; denn dieses Recht lässt sich nur als Abwehrrecht gegen, nicht aber als Anspruch auf eine bestimmte Behandlung begreifen (Taupitz, Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten A 23; Verrel JZ 1996, 224, 226; einschränkend Lilie FS Steffen 1995, 273, 276)." .

    410 Allerdings ergeben sich aus der Begründung des Bundesgerichtshofs zur richterlichen Rechtsfortbildung im Betreuungsrecht, und zwar in Bezug auf die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Sterbehilfe (BGH, Beschluss vom 17.3.2003, XII ZB 2/03), Rückschlüsse auf ein unabweisbares Bedürfnis zur verfassungskonformen Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB als Ermächtigungsnorm.

    412 Gerade im Hinblick auf die oben (2.2.3.) vorgenommenen Gesamtbewertung der Regelungszusammenhänge der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug und im Betreuungsrecht folgt die Notwendigkeit einer die Vorschrift verfassungskonform angemessen rechtfertigenden Auslegung auch hier "aus einer Gesamtschau des Betreuungsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis mit den Instrumenten dieses Rechts auch auf Fragen [...; hier: der Zwangsbehandlung] Antworten zu finden" (BGH, Beschluss vom 17.3.2003, XII ZB 2/03, III., 2, e).

  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 248/09

    Betreuung: Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen

    Auszug aus AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
    (Siehe Rink, aaO., RNr. 20: "Die Menschenwürde erlaube es gerade jedem Menschen ohne festen Wohnsitz obdachlos dahinzuvegetieren, wie es ihm gefällt. Das gelte für Menschen, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind ebenso wie für Menschen mit geistigen Gebrechen - solange nicht gesetzlich vorgeschriebene Eingriffsmöglichkeiten bestehen". Nachweise dort, aaO. BGH v. 13.1.2010, XII ZB 248/09).

    Zum Wohl des Betreuten i.S.v. § 1906 Abs. 1 BGB zählt auch der Schutz vor "völliger Verwahrlosung", "wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist" (so die Wiedergabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13.1.2010, XII ZB 248/09 in HK-BUK, Anlage zu § 1906 BGB, Stand Februar 2010 entgegen Rink, aaO., RNr. 20; s.o. 1.2.1.).

  • OLG Schleswig, 06.01.2005 - 2 W 328/04

    Unterbringung eines Betreuten zur Heilbehandlung wegen befürchteter weiterer

    Auszug aus AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
    (Leitsatz des OLG Schleswig, Beschl. v. 6.1.2005, 2 W 328/04, FamRZ 2005, 834) Entsprechendes gilt für den graduellen Verlust sozialer und materieller Lebensgrundlagen.

    Aufgrund der Schwere der Krankheitsfolgen ist eine Heilbehandlung im Rahmen von § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB daher auch gerechtfertigt, "wenn dadurch der Gesundheitszustand des Betroffenen in Bezug auf die Anlasskrankheit (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis) auf einem im Rahmen der Chronifizierung bestehenden Maß stabil gehalten werden kann und eine weitere Chronifizierung verhindert wird." (OLG Schleswig v. 6.1.2005, 2 W 328/04, FamRZ 2005, 136).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
    49 An ihrer Anwendbarkeit ändert sich auch nichts durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug (BVerfG, Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09 und vom 12.10.2011, 2 BvR 633/11).

    Im zweiten (2 BvR 633/11) ist vom Betreuungsrecht überhaupt nicht die Rede.

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
    Auch wenn unzweifelhaft auszugehen ist von einer "leiblich-seelischen Integrität" oder "Einheit aus Physis und Psyche" (so BVerfGE 52, 131, 135, vgl. Wiedemann in Umbach/Clemens, GG, Rnr 354 zu Art. 2 Abs. 2), liegt der Kern des Problems nicht in der (gleichwohl stark mit betroffenen) körperlichen Integrität, sondern in der seelischen.
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
    Die Erkenntnis, dass es das Recht ermöglichen muss, den Willen des psychisch Kranken durch die bessere Einsicht des für ihn Verantwortlichen zu ersetzen, hat ihren Niederschlag seit jeher in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes betreffend die Vormundschaft über geisteskranke Personen gefunden ..." (Beschluss v. 07.10.1981, 2 BvR 1194/80).
  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
    Das Bundesverfassungsgericht (s. Beschluss v. 23.3.1998, 2 BvR 2270/96, BtPrax 1998, 144, BVerfGE 58, 209, 225, 229) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 297, 305, zuletzt etwa BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05 RNr. 15) anerkennen eine "Freiheit zur Krankheit" zu Recht, aber nur in folgender Hinsicht: Der Kranke muss entweder einsichtsfähig oder die Zwangsbehandlung unverhältnismäßig sein.
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 526/10

    Betreuung: Prüfung der freien Willensbestimmung bei Ablehnung der

    Auszug aus AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
    Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine betreuungsrechtliche Maßnahme sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH FamRZ 2011, 630; OLG Hamm FamRZ 2009, 1439, Rn.9, OLG Brandenburg FamRZ 2009, 152 Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1710 Rn. 4; OLG Köln FGPrax 2006, 117, Rn. 5).
  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • OLG München, 18.03.2009 - 20 U 2160/06

    Vermächtnisanspruch: Wert eines Landguts

  • LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12

    Betreuungsverfahren: Anforderungen an die zwangsweise Unterbringung eines

  • OLG Zweibrücken, 18.03.2009 - 1 Ws 365/08

    Maßregelvollzug: (Un-)Zulässigkeit der Zwangsbehandlung eines Verurteilten mit

  • OLG Zweibrücken, 03.04.2006 - 3 W 28/06

    Rechtliche Betreuung: Betreuerbestellung trotz erteilter Vollmacht;

  • OLG Karlsruhe, 05.07.2007 - 19 Wx 44/06

    Genehmigung einer Unterbringung: Unterbringung eines psychisch Erkrankten in

  • BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 11/93

    Einwilligungsvorbehalt; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

  • OLG Jena, 30.11.2005 - 9 W 627/05

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation

  • OLG Köln, 25.01.2006 - 16 Wx 5/06

    Betreuerbestellung, freier Wille

  • OLG München, 30.03.2005 - 33 Wx 38/05

    Zulässige Fixierung des einwilligungsunfähigen Betroffenen bei notwendiger

  • AG Ludwigsburg, 30.01.2012 - 8 XVII 58/12

    Betreuungsrecht: Anforderungen an die gerichtliche Genehmigung einer

  • OLG Brandenburg, 13.10.2008 - 11 Wx 16/08

    Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines Überwachungsbetreuers:

  • LG Darmstadt, 19.12.2011 - 5 T 646/11

    Zwangsbehandlung bei Unterbringung nach dem HFEG

  • OLG München, 07.04.2009 - 33 Wx 37/09

    Zwangsbehandlung: (Un-)Zulässigkeit einer Zwangsmedikation bei einem auf Grund

  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95

    Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse Dritter

  • AG Nürtingen, 10.11.2011 - 11 XIV 80/11

    Zwangsweise Behandlung psychisch Kranker bei Unterbringung nach UBG

  • BayObLG, 24.10.1995 - 3Z BR 300/95

    Voraussetzungen des Unterbringung eines Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

  • OLG München, 29.07.2005 - 33 AR 24/05

    Rechtshilfeersuchen in Betreuungssuche - keine Ablehnung der Anhörung des

  • BayObLG, 08.04.2004 - 1Z BR 12/04

    Auslegung eines Testaments mit Enterbungs- und Regelungsverfügung

  • AG Bremen, 16.01.2012 - 41 XVII A 89/03

    Zur Zwangsbehandlung

  • BayObLG, 08.04.1993 - 3Z BR 74/93

    Unterbringung; Genehmigung; Willen; Bestimmen; Auslegung; Staat; Recht; Erziehen;

  • AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12

    Selbstmbestimmungungsrecht und Zwangsbehandlung im Betreeungsrecht

    Das Gericht hält an seiner vor Kurzem (im Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris) ausführlich begründeten am Selbstbestimmungsprinzip ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auch nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (vom 20.6.2012, XII ZB 99/12 und XII 130/12) fest.

    36 Das Betreuungsgericht hält an seiner vor Kurzem (im Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris) ausführlich begründeten Rechtsauffassung zur verfassungskonformen Auslegung von § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auch nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (vom 20.6.2012, XII ZB 99/12 und XII 130/12) fest.

    Das Betreuungsgericht geht deshalb auch von einem eigenständigen Schutzbereich der Psyche (Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) aus (siehe Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris).

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